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AGB

§ 1   Geltungsbereich

(1)   Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge der Stadtnetz Bamberg Gesellschaft für Telekommunikation mbH (nachfolgend „Anbieter“ genannt) über Telekommunikationsdienstleistungen und damit zusammenhängende Serviceleistungen (insgesamt nachfolgend „Leistungen“) mit dem Kunden.

(2)   Diese AGB gelten auch für hiermit in Zusammenhang stehende Auskünfte, Beratungen, Installationen und die Beseitigung von Störungen. sowie im Rahmen der Vertragsanbahnung.  

(3)   Die AGB gelten auch für künftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wurden.

(4)   AGB des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn der Kunde im Rahmen der Geschäftsanbahnung oder bei Erteilung des Auftrages auf die eigenen AGB Bezug nimmt. Sie finden auch dann keine Anwendung, wenn der Anbieter ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

 

§ 2   Verhältnis dieser AGB zu anderen Vorschriften und Reihenfolge

(1)   Vorrangig zu diesen AGB gelten folgende Bedingungen in der nachfolgenden Reihenfolge:

-  Schriftliche Individualvereinbarungen

-  Besondere Bedingungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters für bestimmte Leistungen

-  Leistungsbeschreibungen des Anbieters für bestimmte Produkte.

(2)   Soweit nicht in den besonderen Bedingungen jeweils ausdrücklich aufgeführt, gelten die besonderen Bedingungen jeweils in Ergänzung der vorliegenden allgemeinen Bedingungen.

 

§ 3   Zustandekommen von Verträgen

(1)   Angebote des Anbieters erfolgen freibleibend.

(2)   Ein Vertrag kommt erst zustande durch

-  beiderseitige Vertragsunterschrift oder

-  Auftrag des Kunden (gleich Angebot) und Annahme durch den Anbieter, wobei die Annahme durch den Anbieter durch Auftragsbestätigung schriftlich oder elektronisch erfolgen kann oder

-  tatsächliche Leistungserbringung und/oder die Bereitstellungsanzeige des Anbieters.

(3)   Der Anbieter kann die Annahme des Angebotes ohne die Angabe von Gründen ganz oder teilweise ablehnen und/oder von der Beibringung bestimmter Leistungen (insbesondere Sicherheitsleistungen) und Mitwirkungshandlungen (insbesondere der Beibringung eines Nutzungsvertrages) abhängig machen.

 

§ 4   Leistung des Anbieters

(1)   Der vom Anbieter zu erbringende Leistungsumfang ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung und dem Auftragsformular, sowie nach den bestehenden technischen und betrieblichen Möglichkeiten.

(2)   Die Leistungen des Anbieters unterliegen Änderungen aufgrund von technischen Neuentwicklungen sowie möglicher gesetzlicher und/oder behördlicher Neuregelungen. Service und Leistungen für den Kunden können daher vom Anbieter dem jeweiligen Entwicklungsstand im Telekommunikationsbereich angepasst werden. Dies gilt allerdings nur insoweit, als die Erfüllung der Durchführung der im Vertrag vereinbarten Leistungen nicht unzumutbar beeinträchtigt oder unmöglich wird und die Anpassung dem Kunden unter Berücksichtigung aller Umstände zumutbar ist.

(3)   Die vom Anbieter beim Kunden installierten Einrichtungen bleiben Eigentum des Anbieters. Gleiches gilt für vorinstallierte Einrichtungen, welche der Anbieter von den bisherigen Eigentümern der Einrichtung übernommen hat.

(4)   Der Anbieter ist berechtigt, seine Leistungen vorübergehend oder dauerhaft, ganz oder teilweise durch einen Dritten erbringen zu lassen. Ein Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Kunden wird nicht begründet.

(5)   Der Anbieter ist berechtigt, seine Leistung zu unterbrechen oder in sonstiger Weise zeitweise, teilweise oder ganz einzustellen, soweit der Kunde zwei aufeinander folgende Vergütungen nicht oder nicht rechtzeitig zahlt oder soweit dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, der Sicherheit oder Aufrechterhaltung des Netzbetriebes und insbesondere der Vermeidung schwerwiegender Netzstörungen oder zur Vornahme betriebsbedingter oder technisch notwendiger Arbeiten erforderlich ist. Dem Kunden wird im Falle des letzten Halbsatzes bei Unterschreitung der vertraglichen Verfügbarkeit der Leistung eine Gutschrift im Verhältnis der Grundvergütung zum Zeitraum der Nichtverfügbarkeit erteilt. Darüber hinausgehende Ansprüche des Kunden bestehen nur nach Maßgabe der Haftungsklauseln dieser AGB, sowie weiterer besonderer AGB.

(6)   Gerät der Anbieter mit der geschuldeten Leistung in Verzug, so hat der Kunde zunächst eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung von mindestens vier Wochen zu setzen. Der Kunde ist nur dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Anbieter die vom Kunden gesetzte angemessene Nachfrist nicht einhält. Im Falle des Schadensersatzes gelten die Haftungsklauseln dieser AGB.

 

§ 5   Termine, Fristen

(1)   Termine für die Leistungserbringung des Anbieters sind nur verbindlich, wenn der Anbieter diese schriftlich als verbindlich bestätigt.

(2)   Wird der Anbieter an der Erbringung der geschuldeten Leistung unverschuldet, nicht vorhersehbar und vorübergehend gehindert oder im Falle von höherer Gewalt, so verlängert sich die Frist zur Erbringung der Leistungen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit.

(3)   Alle Termine stehen unter dem Vorbehalt, dass der Kunde seinen Mitwirkungsverpflichtungen rechtzeitig nachkommt. Die Bereitstellungsfristen verlängern sich unbeschadet der Rechte des Anbieters wegen Verzugs des Kunden mindestens um den Zeitraum, in dem der Kunde seinen Verpflichtungen gegenüber dem Anbieter nicht nachkommt.

(4)   Die Verpflichtung des Anbieters, eine Leistung vertragsgemäß zu erbringen oder bereitzustellen, steht unter dem Vorbehalt, dass notwendige Vorleistungen oder Genehmigungen Dritter rechtzeitig und in entsprechender Qualität erfolgen. Dazu zählen auch Leistungen anderer Netzbetreiber, Diensteanbieter oder sonstiger Dritter. Eine Haftung oder Leistungspflicht des Anbieters entfällt dann nicht, wenn dieser im Hinblick auf die nicht erbrachten Vorleistungen grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat.

 

§ 6   Mitwirkungspflichten des Kunden

(1)   Nachstehende Mitwirkungspflichten des Kunden sind Hauptleistungspflichten; sie bilden die wesentliche Grundlage für die Leistungserbringung des Anbieters.

(2)   Der Kunde stellt die Räumlichkeiten und Einrichtungen zur Verfügung, die zu einer ordnungsgemäßen Durchführung des Vertrages erforderlich sind. Die notwendigen Anforderungen werden dem Kunden mitgeteilt. Der Kunde ist insbesondere verpflichtet

-  den Mitarbeitern, bzw. den Erfüllungsgehilfen des Anbieters die für seine Tätigkeit notwendigen Informationen, Unterlagen und Zugänge zu verschaffen.

-  neue Anwendungen oder Veränderungen in bestehenden Anwendungen, die Auswirkungen auf die Leistungserbringung haben könnten, nur nach vorheriger Zustimmung des Anbieters einzuführen.

-  die elektrische Energie für die Installation, den Betrieb und die Instandhaltung sowie den ggf. erforderlichen Potentialausgleich einschließlich zugehöriger Erdung auf eigene Kosten bereitzustellen.

-  den Mitarbeitern bzw. Erfüllungsgehilfen des Anbieters jederzeitigen Zutritt (365 Tage im Jahr, 24 Stunden täglich) zu den vom Anbieter installierten Kundenanschlüssen zu ermöglichen, soweit dies für die Durchführung des Vertrages, insbesondere zur Installation, Wartung, Entstörung oder Demontage der Anlage erforderlich ist.

(3)   Der Kunde darf den bereitgestellten Übertragungsweg nur zur Inanspruchnahme der vereinbarten Leistung nach Maßgabe der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen nutzen.

(4)   Die überlassenen Einrichtungen sind vor Beeinflussung wie z.B. durch elektrische Fremdspannung und/oder magnetische Wirkungen zu bewahren. Endeinrichtungen dürfen nicht angeschlossen werden, wenn ihre Verwendung in öffentlichen Netzen in der Bundesrepublik Deutschland unzulässig ist.

(5)   Der Kunde darf keine Änderungen an den ihm überlassenen Leistungen bzw. Anlagen, z.B. Übertragungswegen vornehmen. Arbeiten an der Leitung, dem Leitungsnetz und/oder überlassenen Netzabschlüssen und Datenübertragungseinrichtungen oder sonstigen Anlagen und Gegenstände der Leistung des Anbieters sind ausschließ-lich dem Anbieter oder von dem Anbieter Beauftragten vorbehalten.

(6)   Der Kunde ist verpflichtet, die Einrichtungen innerhalb seiner Räumlichkeiten ausreichend gegen Verlust, Diebstahl, Beschädigung oder Zerstörung zu sichern und in dem Umfang zu versichern, in welchem eine Verletzungshandlung auf ein mögliches schuldhaftes Verhalten  des Kunden zurückzuführen ist.

(7)   Der Kunde hat unentgeltlich im erforderlichen Umfang eigene Informationen und Pläne sowie Informationen über verdeckte Leitungen und Rohre zur Verfügung zu stellen.

(8)   Der Kunde hat hinsichtlich der Funktionsfähigkeit der vom Anbieter vertraglich geschuldeten Leistung eine aktive Prüfungspflicht. Er hat Mängel der vom Anbieter gemäß Auftragsbestätigung geschuldeten Leistung dem Anbieter unverzüglich anzuzeigen. Im Rahmen der Schadensminderungspflicht hat der Kunde unverzüglich alle Vorkehrungen zu treffen, die zum Schutz der Leitungswege und Netzabschlüsse geeignet, erforderlich und zumutbar sind.

(9)   Der Kunde hat den Anschluss an das Anbieter-Netz nicht missbräuchlich zu nutzen. Zudem hat der Kunde keine Veränderungen vorzunehmen, auf Grund derer die Sicherheit oder Funktionalität des Netzbetriebes nicht mehr gewährleistet ist.

(10) Der Kunde ist verpflichtet, seine persönlichen Kundenkennwörter, Login-Kennungen und Passwörter geheim zu halten und sie unverzüglich zu ändern bzw. vom Anbieter ändern zu lassen, wenn er vermutet, dass unberechtigte Dritte davon Kenntnis erlangt haben.

(11) Die überlassenen Leistungen sind für den Kunden bestimmt. Der Kunde darf Dritten ohne vorherige schriftliche  Erlaubnis des Anbieters den Übertragungsweg nicht entgeltlich oder unentgeltlich überlassen, weitergeben, insbesondere weiterverkaufen oder untervermieten. Dritte im Sinne dieser Regelung sind auch verbundene Unternehmen des Kunden im Sinne der §§ 15 ff. Aktiengesetz (AktG). Der Erlaubnis kann ohne Angabe von Gründen widersprochen werden.

(12) Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass im Rahmen einer zugestimmten Nutzung der jeweiligen Leistung durch Dritte (entgeltlich oder unentgeltlich), auch durch den Dritten sämtliche Kundenpflichten eingehalten werden.

(13) Der Kunde haftet für alle von ihm zu vertretende Schäden, die aus der befugten oder unbefugten Nutzung des Übertragungsweges bzw. der Dienste durch Dritte entstehen.

(14) Der Kunde hat keine beleidigenden, verleumderischen, sitten- oder gesetzeswidrigen Inhalte über die vom Anbieter gemäß Auftragsbestätigung überlassenen Leistungen zu verbreiten oder einer solchen Verbreitung Vorschub zu leisten. Der Kunde hat den Anbieter auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter frei zu stellen, die aus der angeblichen Verletzung der Pflichten gegen den Anbieter erhoben werden.

(15) Der Kunde haftet für Schäden, die durch Verlust oder Beschädigung des Leitungsweges oder des Materials in seinen Räumen entstehen, es sei denn, der Kunde und seine Erfüllungsgehilfen haben nachweislich jede gebotene Sorgfalt beachtet oder der Schaden wäre auch bei Beachtung dieser Sorgfalt entstanden.

(16) Der Kunde hat dem Anbieter unverzüglich jede Änderung seiner Anschrift bzw. seiner Rechnungsanschrift oder, sofern er Geschäftskunde ist, jede Änderung seiner Firma, seines Geschäftssitzes bzw. seiner Rechnungsanschrift sowie seiner Rechtsform mitzuteilen.

(17) Der Kunde stellt den Anbieter von jeglichen Ansprüchen Dritter frei, die aus der Verletzung der vorgenannten Pflichten resultieren können.

 

§ 7   Nutzungsvertrag

(1)   Sofern für die Leistung des Anbieters ein Gebäude oder Grundstück angeschlossen werden muss, hat der Kunde auf Verlangen des Anbieters innerhalb eines Monats einen Antrag des dinglich Berechtigten auf Abschluss eines den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Nutzungsvertrages vorzulegen. Bei dem Abschluss und Aufrechterhalten des Nutzungsvertrages während der gesamten Vertragslaufzeit handelt es sich um eine Hauptpflicht des Kunden. Vor Abschluss des Nutzungsvertrages beginnt keine Bereitstellungsfrist zu laufen.

(2)   Geht das Eigentum des Grundstücks auf einen Dritten über, gilt § 566 BGB entsprechend. Der mit dem ursprünglich dinglich Berechtigten abgeschlossene Nutzungsvertrag gilt auch gegenüber dem neuen dinglich Berechtigten fort.

(3)   Der Kunde wird die Anschlusstrasse nicht überbauen und sonstige Einwirkungen unterlassen, die den Betrieb der Anlage auf dem Grundstück beeinträchtigen. Gleiches wird er ggf. von den Grundstückseigentümern verlangen.

 

§ 8   Zahlungsbedingungen

(1)   Die vom Kunden an den Anbieter zu zahlenden Preise bestimmen sich vorbehaltlich anderweitiger individualvertraglicher Vereinbarungen nach der jeweils gültigen Preisliste. Die aktuell gültige Preisliste kann der Kunde einsehen auf der Internetseite www.bambit.de. Alle Preise verstehen sich in Euro und zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer bzw. Umsatzsteuer.

(2)   Monatlich berechnete nutzungsunabhängige Entgelte sind im Voraus zu zahlen. Die Zahlungspflicht des Kunden beginnt mit dem Tag der betriebsbereiten Bereitstellung der Leistung. Sind monatlich zu zahlende Entgelte für Teile eines Kalendermonats zu zahlen, wird jeder Tag des Monats, für den eine Zahlungspflicht besteht, mit 1/30 des monatlichen Entgeltes berechnet.

(3)   Alle übrigen Entgelte werden dem Kunden nach Leistungserbringung in Rechnung gestellt. Die Entgelte werden nach tatsächlichem Aufwand an verbrauchtem Material sowie Arbeits- und Wegezeiten entsprechend der jeweils zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Preisliste des Anbieters berechnet. Der Rechnungsbetrag muss innerhalb von vierzehn Tagen nach Rechnungszugang, unabhängig davon, ob der Kunde eine Einzugsermächtigung erteilt hat, dem in der Rechnung angegebenen Konto des Anbieters gutgeschrieben sein.

(4)   Der Anbieter ist berechtigt, seine Preise auch während der Mindestlaufzeit des Vertrages entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen, insbesondere aufgrund Preiserhöhungen von Lieferanten, zu erhöhen. Erhöhungen sind dem Kunden mindestens drei Monate im Voraus anzukündigen. Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag mit Wirkung zum Stichtag der Preiserhöhung außerordentlich zu kündigen, es sei denn, die erhöhte Vergütung und der von ihr umfasste Leistungsinhalt stehen nach wie vor in einem adäquaten Verhältnis zueinander. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit der Kündigung ist der Eingang beim Anbieter.

(5)   Die Zahlungspflicht des Kunden besteht auch für Rechnungsbeträge, die durch befugte oder unbefugte Nutzung der Leistung durch Dritte entstanden sind, wenn und soweit er die unbefugte Nutzung zu vertreten hat. Dem Kunden obliegt innerhalb seines Verantwortungsbereichs der Nachweis, dass er die Nutzung nicht zu vertreten hat.

(6)   Rückerstattungsansprüche werden dem Rechnungskonto des Kunden gutgeschrieben und mit der nächsten fälligen Forderung verrechnet, sofern nichts anderes vereinbart wird.

(7)   Die durch eine Rückbelastung einer Lastschrift entstandenen Kosten hat der Kunde zu tragen.

 

§ 9   Einwendungsausschluss und Sicherheitsleistung

(1)   Einwendungen gegen Entgeltabrechnungen des Anbieters sind gegenüber dem Anbieter innerhalb von acht Wochen nach Zugang der Rechnung schriftlich zu erheben. Erhebt der Kunde innerhalb dieser Frist keine Einwendungen, gilt die Rechnung als von ihm genehmigt. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. Der Anbieter wird den Kunden bei Fristbeginn auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens hinweisen.

(2)   Der Anbieter ist jederzeit berechtigt, die Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung von der Leistung eines angemessenen Sicherheit in Form einer verzinslichen Kaution oder einer Bürgschaft eines in der Europäischen Union ansässigen Kreditinstituts abhängig zu machen, wenn begründete Zweifel an der Bonität des Kunden bestehen.

(3)   Bei Nichterbringung der Sicherheitsleistung oder Bürgschaft ist der Anbieter nach entsprechender Mahnung mit Hinweis auf die Folgen der Unterlassung der Sicherheitserbringung berechtigt, die betroffene Leistung auszusetzen oder zu sperren oder den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen.

 

§ 10 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht

(1)   Gegen Forderungen des Anbieters kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen (Forderungen) aufrechnen.

(2)   Dem Kunden steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes oder Leistungsverweigerungsrechts nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche aus demselben Vertragsverhältnis zu.

 

§ 11 Abtretung

(1)   Der Anbieter kann Rechte und Pflichten aus dem Vertrag auf einen Dritten übertragen.

(2)   Der Kunde kann die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag oder auch nur seinen Anspruch auf einzelne Leistungen hieraus an Dritte nur abtreten bzw. übertragen, wenn der Anbieter vorher schriftlich zustimmt.

 

§ 12 Verzug des Kunden

(1)   Befindet sich der Kunde in Verzug, werden - vorbehaltlich der Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens-  Verzugszinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen geltenden Basiszinssatz, soweit der Kunde Unternehmer i.S.d. § 14 BGB ist 8 %-Punkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz, in Rechnung gestellt.

(2)   Der Anbieter ist des Weiteren berechtigt, eventuell durch Zahlungsverzug entstandene Mahnkosten pauschal pro Mahnung mit 5,- € zu berechnen. Den Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens des Anbieters vorbehalten.

(3)   Der Anbieter behält sich die Geltendmachung weitergehender Ansprüche wegen Zahlungsverzuges vor.

 

§ 13 Sperrung des Anschlusses

(1)   Bei dem Angebot von allgemeinen Zugängen zu festen öffentlichen Telekommunikationsnetzen ist der Anbieter nach den Regelungen des Telekommunikationskundengesetzes (TKG) berechtigt, den Anschluss bzw. den Zugang des Kunden ganz oder teilweise zu unterbinden (Sperre),

-  wenn sich der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit einem Betrag von mindestens 75,- € in Zahlungsverzug befindet und der Anbieter die Sperre mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich angedroht und dabei auf die Möglichkeit des Kunden hingewiesen hat, Rechtsschutz vor den Gerichten zu suchen oder

-  sobald die Kündigung des Vertragsverhältnisses wirksam wird oder

-  wenn wegen einer im Vergleich zu den vorangegangenen sechs Abrechnungszeiträumen besondere Steigerung des Verbindungsaufkommens auch die Höhe der Entgeltforderung des Anbieters in besonderem Maße ansteigt und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Teilnehmer diese Entgeltforderung beanstanden wird oder

-  wenn wiederholte oder schwerwiegende Verstöße gegen gesetzliche Verbote im Sinne des TKG durch den Kunden trotz Abmahnung mit kurzer Fristsetzung durch den Anbieter vorliegen.

(2)   Der Kunde bleibt auch nach der Sperre verpflichtet, den monatlichen Basispreis zu zahlen.

(3)   Sperren werden im Rahmen der technischen Möglichkeiten auf den betreffenden Dienst beschränkt und werden unverzüglich aufgehoben, sobald die Gründe für die Durchführung entfallen sind.

 

§ 14 Gewährleistungsansprüche

(1)   Soweit im Falle der Leistungsstörung die Regelungen des Service Level Agreements über Störungsbeseitigung Anwendung finden, gehen diese Regelungen den nachfolgenden abschließend vor.

(2)   Soweit der Anbieter Dienstleistungen erbringt, sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.

(3)   Der Kunde hat für Werk- und Kaufleistungen bei Übergabe/Abnahme die erbrachte Leistung des Anbieters unverzüglich auf offensichtliche und erkennbare Mängel hin zu untersuchen. Der Kunde hat offensichtliche Fehler innerhalb einer Frist von höchstens fünf Werktagen ab Lieferung dem Anbieter anzuzeigen.

(4)   Bei Werk- und Kaufleistungen hat der Kunde nicht offensichtliche Mängel unverzüglich nach Bekanntwerden, jedoch innerhalb von zwei Jahren ab Übergabe/Abnahme dem Anbieter anzuzeigen.

(5)   Die Mängelanzeige hat in Schriftform unter genauer Angabe des Zeitpunktes des Auftretens, der Erscheinungsform und - falls vorhanden - der Fehlermeldung zu erfolgen.

(6)   Die Mängelanzeigefristen stellen Ausschlussfristen dar; wird die Anzeige nicht rechtzeitig getätigt, so wird der Kunde mit etwaigen Ansprüchen daraus nicht mehr gehört.

(7)   Ist eine vom Anbieter gelieferte Leistung mangelhaft, so behält sich der Anbieter vor, die Leistung innerhalb einer angemessenen Frist nachzubessern. Sollte die Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist fehlschlagen, so kann der Kunde wahlweise für die Dauer der Schlechtleistung entsprechende Herabsetzung des Zahlungs-/ Mietentgeltes oder eine Gutschrift entsprechend dem Verhältnis der Zeit der nicht vertragsgemäßen Bereitstellung zum anteiligen monatlichen Entgelt der einzelnen Leistung verlangen.

(8)   Sofern die Nachbesserung trotz zweimaliger angemessener Nachfrist fehlgeschlagen ist, steht dem Kunden des Weiteren das Recht zu, von der jeweils mangelhaften Leistung zurück zu treten. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

(9)   Zusicherungen oder Garantien einzelner Leistungen sind vom Anbieter ausdrücklich schriftlich als solche zu bezeichnen.

(10) Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf die natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes und solcher chemischer, elektronischer oder elektrischer Einflüsse entstehen, die vertraglich nicht vorgesehen sind.

(11) Sofern der Kunde Unternehmer i.S.d. § 14 BGB ist, verjähren seine Ansprüche aus Mängeln nach 12 Monaten ab Abnahme, soweit nicht einzelvertraglich eine abweichende Frist vereinbart wurde. Die Verjährungsfristen werden in den Fällen des §§ 203 ff. BGB gehemmt.

 

§ 15 Leistungsstörung, Entstörung

(1)   Im Falle einer Netz- und/oder sonstigen Leistungsstörung hat der Kunde den Anbieter unverzüglich über die Störung zu informieren.

(2)   Im Falle einer Netz-und/oder sonstigen Leistungsstörung (im Folgenden Störung) wird der Anbieter nach Eingang der Meldung der Störung durch den Kunden unverzüglich angemessene Maßnahmen einleiten, um die Störung zu beheben. Eventuelle Störungen sind dem Service-Zentrum des Anbieters mitzuteilen. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, erbringt der Anbieter Leistungen zur Beseitigung der Störung nur in der Zeit von Montag bis Donnerstag zwischen 8:00 Uhr und 16:00 Uhr und Freitag zwischen 8:00 Uhr und 13:00 Uhr (außer an gesetzlichen Feiertagen). Innerhalb dieser Bereitschaftszeiten stehen dem Anbieter vier Stunden Zeit bis zur Einleitung der Maßnahmen zur Beseitigung der betreffenden Störung zur Verfügung. Die Bestimmung der gesetzlichen Feiertage richten sich nach dem Sitz des Anbieters.

(3)   Der Kunde wird in zumutbarem Umfang den Anbieter oder dessen Erfüllungsgehilfen bei der Feststellung der Störungsursachen sowie bei deren Beseitigung unterstützen und sie insbesondere sämtliche Reparatur-, Änderungs- oder notwendige Instandhaltungsarbeiten ausführen lassen.

(4)   Der Anbieter ist von der Instandhaltungs-, Instandsetzungs- und Entstörungspflicht befreit für Störungen von Leistungen des Anbieters, die auf

-  Eingriffe des Kunden oder Dritter in das Glasfaser-oder  Breitbandkabel-Netz oder technischer Anlagen des Anbieters,

-  den ungeeigneten, unsachgemäßen oder fehlerhaften Anschluss an Glasfaser-/ das Breitbandkabel-Netz oder an technische Anlagen des Anbieters durch Kunden oder Dritte oder

-  die fehlerhafte, unsachgemäße oder nachlässige Installation, Bedienung oder Behandlung der für die Inanspruchnahme von Leistungen des Anbieters erforderlichen Geräte oder Systeme durch den Kunden oder Dritte zurückzuführen sind, sofern sie nicht auf einem Verschulden des Anbieters beruhen.

(5)   Hat der Kunde die Störung des Netzbetriebes zu vertreten oder liegt eine vom Kunden gemeldete Störungsfalschmeldung vor, ist der Anbieter berechtigt, vom Kunden die durch die Entstörung bzw. die durch die Störungsfalschmeldung entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen.

 

§ 16 Höhere Gewalt

(1)   In Fällen höherer Gewalt ist der Anbieter für die Dauer der höheren Gewalt von seiner Leistungspflicht befreit, der Kunde von seiner Vergütungspflicht. Die Haftung des Anbieters ist in diesen Fällen ausgeschlossen.

(2)   Als höhere Gewalt gelten alle von außen einwirkenden, ungewöhnlichen, außerbetrieblichen, unvorhersehbaren Ereignisse sowie solche Ereignisse, deren Auswirkungen auf die Vertragserfüllung von keiner Vertragspartei, insbesondere nicht vom Anbieter vorausgesehen werden konnten und/oder nicht zu vertreten sind. Zu diesen Ereignissen zählen insbesondere Arbeitskampfmaßnahmen, auch in Drittbetrieben, Unterbrechung der Stromversorgung, behördliche Maßnahmen, Krieg, Sabotage, Naturkatastrophen. Insbesondere gelten hierzu auch die Unterbrechung der Stromversorgung, behördliche Maßnahmen, Störungen von TK-Netzen und Gateways, sofern sie außerhalb der Verfügungsgewalt vom Anbieter liegen.

(3)   Bei Verzögerungen aufgrund von höherer Gewalt in diesem Sinne von mehr als 8 Wochen über die vereinbarten Leistungszeit hinaus, steht beiden Parteien das Recht zum Rücktritt des Vertrages zu.

 

§ 17 Haftung

(1)   Soweit nicht ausdrücklich anders geregelt, gelten die nachfolgenden Haftungsregelungen des Anbieters auch für die Haftung des Anbieters für seine gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen entsprechend.

(2)   Nachfolgende Haftungsbeschränkungen gelten auch entsprechend für direkte Ansprüche des Kunden gegenüber gesetzlichen Vertretern, Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen des Anbieters.

(3)   Der Anbieter haftet für Schäden des Kunden aus Vertrag oder unerlaubter Handlung im Fall

-  dass zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften greifen, wie z.B. das Produkthaftungsgesetz.

-  schuldhaft verursachter Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

-  für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Sach- oder Vermögensschäden.

(4)   Im Übrigen haftet der Anbieter bei Sach- und Vermögensschäden der Höhe nach begrenzt für leicht fahrlässige Verletzung einer Kardinalspflicht (wesentliche Vertragspflicht) für jedes schadenstiftende Ereignis auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Als vertragstypischer, vorhersehbarer Schaden gilt ein Schaden von höchstens 12.500,- € je Einzelfall und maximal 25.000,- € p.a. Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden ausgeschlossen.

(5)   Dem Anbieter ist stets der Einwand des Mitverschuldens eröffnet. Für den Verlust von Daten und Programmen und deren Wiederherstellung haftet der Anbieter nur, soweit dieser Verlust nicht durch angemessene Vorsorgemaßnahmen des Kunden, insbesondere die tägliche Anfertigung von Sicherungskopien aller Daten und Programmen vermeidbar gewesen wäre.

 

 

§ 18 Vertragslaufzeit, Kündigung, Vertragsende

(1) Die Vertragslaufzeit beginnt mit der vertragsgemäßen Leistungserbringung bzw. Bereitstellung der Leistung durch den Anbieter.

(2) Der Vertrag wird für die vertraglich vereinbarte Mindestlaufzeit geschlossen. Soweit einzelvertraglich nicht anderweitig bestimmt wird, beträgt die Mindestlaufzeit 24 Monate und verlängert sich im Anschluss jeweils auf unbestimmte Zeit und kann jeweils mit einer Frist von 3 Monaten zum
Monatsende gekündigt werden.

(3) Verträge ohne Mindestlaufzeit werden auf unbestimmte Zeit geschlossen und sind von beiden Parteien mit einer Frist drei Monaten zum Monatsendekündbar.

(4) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für den Anbieter liegt insbesondere dann vor, wenn der Kunde

- grob vertragswidrig handelt, insbesondere wenn er Leistungen des Anbieters in betrügerischer Absicht in Anspruch nimmt, bei derNutzung gegen Strafvorschriften verstößt oder Manipulationen an dentechnischen Einrichtungen vornimmt,

- seine gewöhnliche Geschäftstätigkeit aufgibt, einen Insolvenzantrag stellt, über das Vermögen des Kunden das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das Vermögen des Kunden angeordnet werden,

- für zwei aufeinander folgende Monate mit der Bezahlung des geschuldeten Entgeltes oder eines nicht unerheblichen Teils hiervonin Verzug ist,

- in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Zahlungstermine erstreckt, mit der Zahlung der monatlich wiederkehrenden Vergütungin Höhe eines Betrages in Verzug gekommen ist, der die Vergütung für zwei Monate erreicht,

- dem Verlangen des Anbieters nach Sicherheitsleistung nicht oder nurunvollständig nachkommt,

- auf Antrag des Anbieters nicht innerhalb eines Monats einen Antrag auf Abschluss eines Nutzungsvertrages vom dinglich Berechtigten vorlegt oder der Nutzungsvertrag vom dinglich Berechtigten gekündigt wird.

(5) Die Kündigung bedarf der Schriftform.

(6) Bei einer außerordentlichen Kündigung durch den Anbieter kann der Anbieter einen sofort fälligen, pauschalen Schadensersatz von 75 % des Entgeltes verlangen, welches bis zum Zeitpunkt der nächstmöglichen, ordentlichen Vertragsbeendigung durch den Kunden zu zahlen wäre. Den Parteien bleibt der Nachweis eines geringeren oder höheren Schadensvorbehalten.

(7) Der Anbieter baut bei Vertragende seine mobilen Einrichtungen, insbesondere Zubehör, ab und entfernt sie auf eigene Kosten. Der Anbieter ist berechtigt, verlegte Leitungen und Bestandteile (insbesondere Installationsmaterial), nach seiner Wahl nach Beendigung des Vertragsverhältnisses
im Grundstück des Kunden kostenlos zu belassen oder auf eigene Kosten zurückzubauen.

§ 19 Datenschutz, Fernmeldegeheimnis

Der Anbieter verpflichtet sich, die gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz zu beachten und das Fernmeldegeheimnis zu wahren. Der Anbieter wird den Kunden in Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungenin angemessener Weise über die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner personenbezogenen Daten unterrichten.

§ 20 Bonitätsprüfung

(1) Im Geschäftskundenbereich ist der Anbieter berechtigt, mit Wirtschaftsauskunfteien und Kreditsicherungsgesellschaften zusammen zu arbeiten. Der Anbieter benennt dem Kunden auf Anfrage die Anschrift dieser Unternehmen, die dem Kunden auch Auskunft über Daten erteilen, die über ihn gespeichert sind. Bei diesen können Auskünfte über den Kunden eingeholt werden. Der Anbieter kann den Unternehmen auch Daten aufgrund nicht vertragsgemäßer Abwicklung melden. Die Unternehmen speichern diese Daten, um den ihnen angeschlossenen Gesellschaften Informationen zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit von Kunden oder zur Anschriftdes Kunden zum Zwecke der Schuldnerermittlung zu übermitteln.

(2) Im Privatkundenbereich ist der Anbieter berechtigt, bei der für den Wohnsitz des Kunden zuständigen Schutzgemeinschaft für Allgemeine Kreditsicherung (SCHUFA) Auskünfte einzuholen. Der Anbieter darf ferner der SCHUFA Daten des Kunden aufgrund nicht vertragsgemäßer Abwicklung
(z.B. beanstandeter Mahnbescheid bei unbestrittener Forderung, erlassener Vollstreckungsbescheid, Zwangsvollstreckung) übermitteln. Soweit während des Vertragsverhältnisses solche Daten aus anderen Vertragsverhältnissen bei der SCHUFA anfallen, kann der Anbieter hierüber Auskunft erhalten. Die jeweilige Datenübermittlung erfolgt nur, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen des Anbieters, eines Vertragspartners der SCHUFA oder der Allgemeinheit erforderlich ist und dadurch die schutzwürdigen Belange des Kunden nicht beeinträchtigt werden.

(3) Ergeben sich aufgrund der Bonitätsprüfung bis spätestens 15 Tage nach Auftragsannahme begründete Zweifel an der Bonität des Kunden, ist der Anbieter berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Sofern der Anbieter vom Vertrag zurücktritt, ist der Kunde verpflichtet, die bis zu diesem Zeitpunkt in Anspruch genommene Dienst- bzw. Mietleistung zu zahlen.

§ 21 Maßnahmen auf Sicherheits- oder Integritätsverletzungen, Bedrohungen oder bei Schwachstellen

(1) Der Anbieter wird Sicherheits- und Integritätsverletzungen, Bedrohungen oder beim Auftreten anderer Schwachstellen diese unverzüglich prüfen und sämtliche technisch, praktisch, organisatorisch und gesetzlich möglichen Maßnahmen, insbesondere auch nach dem Sicherheitskonzept, zur Beseitigung der Beeinträchtigung ergreifen. Gleichzeitig wird der Anbieter entsprechende organisatorische Vorsorgemaßnahmen ergreifen, um zukünftig entsprechende Beeinträchtigungen bestmöglich zu verhindern.

 

§ 22 Anbieterwechsel

(1) Der Anbieter stellt bei einem Anbieterwechsel sicher, dass die Leistung des abgebenden Unternehmens gegenüber dem Kunden nicht unterbrochen wird, bevor die vertraglichen und technischen Voraussetzungen für einen Anbieterwechsel vorliegen, es sei denn der Kunde verlangt dies. Bei einem Anbieterwechsel darf der Dienst des Kunden nicht länger als einen Kalendertag unterbrochen werden. Schlägt der Wechsel innerhalb dieser Frist fehl, gilt Satz 1 entsprechend.

(2) Der Anbieter weist darauf hin, dass die Entgeltzahlung bis zum erfolgten Anbieterwechsel gegenüber dem abgebenden Unternehmen sich nach dem ursprünglich mit diesem vereinbarten Vertrag richtet,

(3) Der Kunde kann im Fall geografisch gebundener Rufnummern an einem bestimmten Standort und im Fall nicht geografisch gebundener Rufnummern an jedem Standort seine Rufnummer behalten (Portierung). Dies gilt jedoch nur innerhalb der Nummernräume oder Nummernteilräume, die für den Telefondienst festgelegt wurden. Insbesondere ist die Übertragung von Rufnummern für Telefondienste an festen Standorten zu solchen ohne
festen Standort und umgekehrt unzulässig.

(4) Im Falle der Rufnummernübertragung erfolgt die technische Aktivierungder Rufnummer innerhalb eines Kalendertages.

(5) Die Kosten der Rufnummernübertragung richten sich nach der jeweils gültigen Preisliste des Anbieters.

 

§ 23 Umzug

(1) Ist der Kunde Verbraucher, ist der Anbieter verpflichtet, wenn der Verbraucher seinen Wohnsitz wechselt, die vertraglich geschuldete Leistungan dem neuen Wohnsitz des Kunden ohne Änderung der vereinbarten Vertragslaufzeit und der sonstigen Vertragsinhalte zu erbringen, soweit diese Leistung dort angeboten wird. Der Kunde hat den Umzug, den Zeitpunkt des Umzuges sowie die neue Adresse dem Anbieter rechtzeitig, jedoch mindestens 1 Monat vor Durchführung des Umzuges schriftlichoder in elektronischer Wiese mitzuteilen.

(2) Der Anbieter kann ein angemessenes Entgelt für den durch den Umzug entstandenen Aufwand verlangen, das jedoch nicht höher sein darf als das für die Schaltung eines Neuanschlusses vorgesehene Entgelt. Das Entgelt für den Umzug ergibt sich nach der jeweils gültigen Preisliste des Anbieters.

(3) Wird die Leistung vom Anbieter am neuen Wohnsitz nicht angeboten, ist der Verbraucherkunde zur Kündigung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats berechtigt. Frühestmöglicher Kündigungszeitpunkt unter Einhaltung der Kündigungsfrist ist jedoch der Zeitpunkt des Umzuges. Zur Überprüfung der Wirksamkeit der Kündigung hat der Kunde den Umzug durch entsprechende behördlichen Abmeldungs-/Ummeldungsbescheinigungen zu belegen.

 

§ 24 Einleitung eines außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren

(1) Kommt es zwischen dem Anbieter und dem Kunden zum Streit darüber, ob der Anbieter dem Kunden gegenüber eine Verpflichtung aus dem Vertrag i.S.d. AGB beziehen und die im Zusammenhang mit den Kundenschutzvorschriften (§§ 43a, 43b, 45 und 46 TKG) oder Universaldienstleistungen (§ 84 TKG) bzw. der Verordnung (EG) Nr. 717/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2007 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 2002/21/EG, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 544/2009 stehen, so kann der Kunde bei der Bundesnetzagenturdurch einen Antrag ein Schlichtungsverfahren einleiten.

(2) Die Antragstellung auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens hat der Kunde in Textform vorzunehmen. Für die Antragstellung im Online-Verfahren wird auf die weiteren Informationen auf der Internet-Seite de rSchlichtungsstelle der Bundesnetzagentur (www.bundesnetzagentur.de) verwiesen. 

 

§ 25 Schlussbestimmungen

(1) Abweichungen von diesen Vertragsbestimmungen bedürfen der Schriftform.

(2) Auf diesen Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschlandfür inländische Vertragsparteien unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) Anwendung.

(3) Erfüllungsort für die Leistungen des Anbieters und die Zahlungsschulddes Kunden ist Bamberg.

(4) Sofern der Kunde Unternehmer i.S.d. § 14 BGB ist, ist Bamberg Gerichtsstand. Abweichend davon kann der Anbieter Ansprüche auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden geltend machen. Ein etwaiger ausschließlicher Gerichtsstand bleibt unberührt.

(5) Die AGB gelten in ihrer jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung; der Anbieter ist berechtigt, die AGB mit angemessener Ankündigungsfrist zu ändern oder zu ergänzen. Der Kunde hat in diesem Falle das Recht, einer solchen Änderung bzw. Ergänzung zu widersprechen. Wenn der Kunde in diesem Falle nicht innerhalb von einem Monatnach Zugang der Mitteilung widerspricht, so gelten die geänderten bzw. ergänzten AGB ab diesem Zeitpunkt. Der Kunde wird über die Widerspruchsmöglichkeitund die Frist im Zusammenhang mit der Änderungsmitteilung informiert.

(6) Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein, wird die Gültigkeit der übrigen Bedingungen dadurch nicht berührt. Die Vertragspartner werden sich bemühen, anstelle der unwirksamen Bedingungeine andere Bedingung zu vereinbaren, die der unwirksamen Bedingungnach Sinn, nach technischen, wirtschaftlichen und finanziellen Gesichtspunkten der unwirksamen Bedingung möglichst nahe kommt.